III. Die Organe (§§ 7-10)

III. Die Organe

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand und
2. die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitz, der Kassenführung und der Schriftführung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass dazu eine bestimmte Anzahl von Beisitzer tritt (erweiterter Vorstand). Beisitzer haben in den Vorstandssitzungen bei notwendigen Beschlüssen kein Stimmrecht. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
(2) Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder, auf Antrag in geheimer Wahl, gewählt. Erhält im ersten Wahlgang keine kandidierende Person die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen hatten. Erhält bei der Wahl keine Person die erforderliche Mehrheit, ist durch den Vorstand innerhalb eines Monats, vom Tage des ersten Wahlgangs an, eine neue Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahl des Vorstands“ einzuberufen. Die Einberufung dieser Mitgliederversammlung kann durch ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied mündlich bekannt gegeben werden.
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt.
2. Durch die Wahl gilt der bisherige Vorstand als abgewählt.
3. Wiederwahl ist möglich.
4. Ein Wahlgang en Bloc ist möglich, wenn niemand aus der Mitgliederversammlung dem Verfahren widerspricht.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
(3) Der Vorstand ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten. Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlungen und legt ihr einen Tätigkeitsbericht vor.
(4) Misstrauensanträge gegenüber dem Vorstand sind nur auf einer Mitgliederversammlung zulässig.
(5) Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal jährlich zur Jahreshauptversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann im Laufe des Jahres weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Darüber hinaus hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe diese beim Vorstand beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern, die alle stimm- und redeberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit; sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt wird.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ordnungsgemäß eingeladen, wenn sie mit einer Frist von zehn Tagen unter Nennung der Tagesordnung mit dem Aushang im Schaukasten der Dorfgemeinschaft Golzwarden einberufen wird. Ergänzend ist in der Nordwest Zeitung oder im Sonntagsblatt Wesermarsch die Mitgliederversammlung spätestens 14 Tage vor der Sitzung anzukündigen. Weiterhin soll jedes Mitglied schriftlich eingeladen werden. Die Versammlung ist nach ordentlicher Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
(5) Jedes Mitglied kann beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Zu Sitzungsbeginn – vor der Feststellung der Tagesordnung – kann die Tagesordnung auch mündlich ergänzt werden. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sollte die Tagesordnung nicht von der Einladung abweichen, reicht eine Feststellung der Tagesordnung mit einfacher Mehrheit aus. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
(6) Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein Änderungsantrag muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt benannt werden.
(7) Von der Mitgliederversammlung ist von der schriftführenden Person aus dem Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Ist die schriftführende Person abwesend, kann ein dazu bereites anwesendes Mitglied zur Protokollführung herangezogen werden.

§ 10 Arbeits- und Projektgruppen
(1) Der Vorstand oder die Mitgliederversammlung können entscheiden, dass Arbeitsgruppen oder Projektgruppen gebildet werden. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied oder eine von der Arbeitsgruppe gewählte und vom Vorstand bestätigte Person (Gruppensprecherin oder Gruppensprecher).
(2) Die Arbeitsgruppen dienen der Organisation und Durchführung von Aktivitäten. Sie sind grundsätzlich auf Dauer angelegt.
(3) Projektgruppen sollen sich der Bearbeitung eines neuartigen, komplexen, zeitlich befristeten Vorhabens widmet. Sie sind daher nach Abschluss des Vorhabens aufzulösen. In Projektgruppen können auch Fachleute mitwirken, die nicht im Verein Mitglied sind.