II. Mitgliedschaft (§§ 3-6)

II. Mitgliedschaft

§ 3 Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus
1. ordentlichen Mitgliedern ab 16 Jahren und
2. Ehrenmitgliedern.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. Mitglied kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Bei Ablehnung durch den Vorstand besteht das Recht, über den Aufnahmeantrag die Mitgliederversammlung abstimmen zu lassen. Die Mitgliedschaft beginnt am 01. des Monats, der auf den Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung folgt.
(3) Personen, die sich besonders um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und die Vereinsordnungen an.
(2) Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, an den in § 2 genannten Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, den Mitgliederversammlungen des Vereins beizuwohnen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben.
(3) Dass passive Wahlrecht beginnt mit dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das aktive Wahlrecht hat jedes Mitglied.
(4) Die Pflichten des Mitgliedes bestehen
1. in der Beachtung der Satzung und der Vereinsordnungen,
2. in der Förderung und Vertretung der Interessen des Vereins,
3. in der Bereitschaft zur Mithilfe, sowie
4. in der Zahlung des jährlichen Beitrags.

§ 5 Ordnungsmaßnahmen
Gegen Mitglieder sind folgende Ordnungsmaßnahmen zulässig:
1. Verwarnung,
2. Amtsenthebung und
3. Ausschluss.

§ 6 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft verliert man
1. durch Tod,
2. wenn man trotz schriftlicher Mahnung und gleichzeitiger Ankündigung des Verlustes der Mitgliedschaft mit zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist,
3. durch schriftliche Kündigung bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres oder
4. durch Ausschluss.
(2) Gegen ein Mitglied kann ein Ausschlussverfahren eingeleitet werden, wenn es
1. die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nicht erfüllt oder
2. sich eines unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat.
(3) Der Ausschluss kann nur auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Stimmmehrheit der anwesenden Mitglieder ausgesprochen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.