V. Schlussbestimmungen (§§ 13-15)

V. Schlussbestimmungen

§ 13 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand kann Vereinsordnungen eigenständig erlassen und abändern. Vereinsordnungen dürfen nie den Zweck der Satzung widersprechen oder Regelungen der Satzung ersetzen. Die Mitgliederversammlung kann eine Abänderung der erlassenen Vereinsordnungen insoweit verlangen, wie sie die Anforderungen aus Satz 2 oder geltendes deutsches Recht widersprechen.
(2) Folgende Vereinsordnungen sind mindestens zu erlassen:
1. Beitragsordnung,
2. Datenschutzordnung sowie
3. Ehren- und Jubiläumsordnung.

§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden Mitglieder in einer zu diesem Zweck einberufenen ordnungsgemäß geladenen Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Brake, die es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke Dorfverschönerung und Pflege des Brauchtums in den Ortsteilen Golzwarden und Schmalenfleth zu verwenden hat.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die durch den Vorstand bestimmten Personen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen.
(2) Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss in der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
(3) Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 20. Oktober 2022 im Gemeindehaus der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde „Brake an der Weser“ in Golzwarden beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.