IV. Finanzen
§ 11 Haushalts- und Kassenwesen
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember).
(2) Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen und Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Für das Haushalts- und Kassenwesen ist die Kassenführung gegenüber der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Die Überprüfung der Kassenführung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende Personen. Die beiden kassenprüfenden Personen werden im Voraus gewählt. Kassenprüfende Personen dürfen nicht Mitglied des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes sein.
(5) Sind zwei kassenprüfende Personen zwei Geschäftsjahre in Folge gleichzeitig im Amt, so ist mindestens eine von beiden Personen durch die Wahl einer neuen Person zu ersetzen. Den gewählten Personen ist vor einer Mitgliederversammlung, welche auch die Überprüfung der Kassenführung zum Inhalt hat, ausreichend Zeit zur Kassenprüfung einzuräumen. Der Termin ist mit der Kassenführung abzusprechen. Die kassenprüfenden Personen haben in einer Mitgliederversammlung im Rahmen der Tagesordnung Bericht zu erstatten.
§ 12 Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag zur Deckung der laufenden Kosten. Der Beitrag ist einmal jährlich fällig. Bei Austritt im Laufe des Jahres wird der anteilige Beitrag nicht zurückgezahlt.
(2) Die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitgliederversammlungen legt fest, welche Gruppen von Mitgliedern keinen Beitrag zu zahlen haben.
(3) Übrige Regelungen bzgl. des Verfahrens zum Einzug des Mitgliedsbeitrags sind vom Vorstand in einer Beitragsordnung festzulegen.